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   BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20   

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BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20 (https://dejure.org/2021,2059)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.2021 - 202 StRR 111/20 (https://dejure.org/2021,2059)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 (https://dejure.org/2021,2059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 46a Nr. 2; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 303; StPO § 337
    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wegen vager Tatsachengrundlage

  • rewis.io

    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wegen vager Tatsachengrundlage

  • rewis.io

    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wegen vager Tatsachengrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision; Sachrüge; Berufung; Sachbeschädigung; Rechtsfolgenausspruch; Schuldunfähigkeit; Schmerzmittel; Pregabalin; Alkoholisierung; Alkoholmenge; Alkoholintoxikation; Alkoholgewöhnung; Blutalkoholkonzentration; Berechnung; Berechnungsgrundlage; Schätzung; ...

  • rechtsportal.de

    Revision; Sachrüge; Berufung; Sachbeschädigung; Rechtsfolgenausspruch; Schuldunfähigkeit; Schmerzmittel; Pregabalin; Alkoholisierung; Alkoholmenge; Alkoholintoxikation; Alkoholgewöhnung; Blutalkoholkonzentration; Berechnung; Berechnungsgrundlage; Schätzung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2021, 1621
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20

    Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    In diesem Fall ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, aufgrund von Trinkmengenangaben eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473; 28.07.2020 - 2 StR 229/20 und 23.01.2019 - 1 StR 448/18, jeweils bei juris).

    Relevant ist in diesem Zusammenhang vor allem auch die Weigerung des Angeklagten, einen freiwilligen Atemalkoholtest durchzuführen, was dafür spricht, dass er situationsadäquat unter bewusster Inanspruchnahme eigener Rechte reagieren konnte, und auf ein noch ausreichend intaktes Denk- und Wahrnehmungsvermögen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums nur BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris) schließen lässt.

  • BGH, 23.01.2019 - 1 StR 448/18

    Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum (erforderliche Berechnung der

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    In diesem Fall ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, aufgrund von Trinkmengenangaben eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473; 28.07.2020 - 2 StR 229/20 und 23.01.2019 - 1 StR 448/18, jeweils bei juris).

    Äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit können bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus weit auseinanderfallen; bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch "Übung" erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten (BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - 1 StR 448/18 bei juris m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16

    Notwehr (Erforderlichkeit eines sofortigen, lebensgefährlichen Messereinsatzes);

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    b) Die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen kann indes dann unterbleiben, wenn die Trinkmengenangaben so vage sind, dass auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur annähernd verlässliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 07.11.2018 - 5 StR 241/18 bei juris; 25.10.2017 - 2 StR 118/16 = NStZ-RR 2018, 69 = StraFo 2018, 202).
  • BGH, 07.11.2018 - 5 StR 241/18

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    b) Die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen kann indes dann unterbleiben, wenn die Trinkmengenangaben so vage sind, dass auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur annähernd verlässliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 07.11.2018 - 5 StR 241/18 bei juris; 25.10.2017 - 2 StR 118/16 = NStZ-RR 2018, 69 = StraFo 2018, 202).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 406/98

    Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Entbehrlichkeit der Berechnung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    In einem solchen Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urt. v. 26.11.1998 - 4 StR 406/98 = NStZ-RR 1999, 297 = DAR 1999, 194 = Blutalkohol 37, 74; BayObLG, Beschluss vom 02.02.2001 - 5St RR 20/01 = VRS 100, 354 (2001) = NZV 2001, 353 = Blutalkohol 38, 290 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Alkoholkonsum (Berechnung er BAK;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    In diesem Fall ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, aufgrund von Trinkmengenangaben eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473; 28.07.2020 - 2 StR 229/20 und 23.01.2019 - 1 StR 448/18, jeweils bei juris).
  • BayObLG, 02.02.2001 - 5St RR 20/01

    Inhaltliche Beschränkung der Berufung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20
    In einem solchen Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urt. v. 26.11.1998 - 4 StR 406/98 = NStZ-RR 1999, 297 = DAR 1999, 194 = Blutalkohol 37, 74; BayObLG, Beschluss vom 02.02.2001 - 5St RR 20/01 = VRS 100, 354 (2001) = NZV 2001, 353 = Blutalkohol 38, 290 m.w.N.).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10-, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09-, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 17).

    Vielmehr hat der Tatrichter in diesem Fall den Alkoholgehalt der insgesamt konsumierten Alkoholmenge festzustellen, auch wenn er auf die Trinkmengenangaben des Angeklagten angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 478/97 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9).

    Vielmehr ist in solchen Fällen eine Berechnung der BAK aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 101/23

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, Voraussetzungen für

    Es obliegt grundsätzlich dem Tatgericht, aufgrund von festgestellten Trinkmengen eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.09.2023 - 2 StR 46/23 bei juris = BeckRS 2023, 32664; Beschluss vom 20.07.2023 - 2 StR 88/22 bei juris = BeckRS 2023, 24570; 20.06.2023 - 5 StR 58/23 bei juris = BeckRS 2023, 19322; 02.05.2023 - 1 StR 41/23 bei juris = BeckRS 2023, 16447; BayObLG, Urt. v. 15.01.2021 - 202 StRR 111/20 = DAR 2021, 274 = BeckRS 2021, 1621; Beschluss vom 01.02.2021 - 202 StRR 10/21 bei juris = BeckRS 2021, 1625; 08.12.2020 - 202 StRR 123/20 = Blutalkohol 58 [2021], 34 = StV 2021, 257 = VerkMitt 2021, Nr. 22 = BeckRS 2020, 35557).

    Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BayObLG, Urt. v. 15.01.2021 - 202 StRR 111/20 a.a.O. m.w.N.).

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